Seit dem 28. Juni 2025 gilt in Deutschland das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG. Seitdem fragen sich viele Inhaberinnen und Inhaber: Betrifft mich das? Die ehrliche Antwort lautet: nicht jeden. Ob Ihre Website darunter fällt, hängt im Wesentlichen von drei Fragen ab.
Die kurze Antwort
Das BFSG betrifft Sie wahrscheinlich, wenn alle drei Punkte zutreffen:
- Sie bieten Ihre Leistungen Verbraucherinnen und Verbrauchern an, nicht nur Unternehmen.
- Kunden können auf Ihrer Website oder in Ihrer App etwas abschließen: kaufen, buchen, bestellen oder einen Vertrag schließen.
- Ihr Betrieb hat 10 oder mehr Beschäftigte oder mehr als 2 Mio. € Jahresumsatz beziehungsweise Jahresbilanzsumme.
Trifft einer der Punkte nicht zu, sind Sie wahrscheinlich nicht betroffen. Der BFSG-Schnellcheck führt Sie in zwei Minuten durch diese Fragen.
Wen das Gesetz betrifft
Das BFSG setzt den European Accessibility Act in deutsches Recht um. Es gilt für bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher. Für die meisten kleinen und mittleren Betriebe sind die Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr entscheidend: Online-Shops, Buchungsstrecken, Bestellformulare und andere Wege, auf denen Verbraucher online einen Vertrag schließen.
Betroffen sein können zum Beispiel ein Online-Shop, ein Hotel mit Online-Buchung oder ein Restaurant, bei dem Gäste online bestellen.
Wer ausgenommen ist
Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, sind ausgenommen. Als Kleinstunternehmen gilt, wer weniger als 10 Personen beschäftigt und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme hat.
Auch reine Informationswebsites, auf denen man nichts kaufen, buchen oder abschließen kann, fallen oft nicht unter das Gesetz. Eine Website, die Leistungen, Öffnungszeiten und eine Telefonnummer zeigt, ist meist kein Fall für das BFSG.
Wichtig: Diese Ausnahmen sind kein Grund, Barrierefreiheit zu ignorieren. Wer wächst oder später eine Online-Buchung einbaut, ist schnell im Anwendungsbereich. Und eine barrierefreie Website ist für alle leichter zu bedienen, auch auf dem Handy.
Was „barrierefrei“ konkret bedeutet
Maßstab ist die europäische Norm EN 301 549. Für Websites verweist sie im Kern auf die WCAG 2.1 in der Stufe AA. Dazu kommt eine Erklärung zur Barrierefreiheit, die beschreibt, wie zugänglich Ihr Angebot ist.
Im Alltag heißt das zum Beispiel:
- Alles lässt sich mit der Tastatur bedienen, nicht nur mit der Maus.
- Texte haben genug Kontrast zum Hintergrund.
- Bilder, die etwas aussagen, haben eine Textbeschreibung.
- Formulare haben sichtbare Beschriftungen und verständliche Fehlermeldungen.
- Die Seite funktioniert mit Screenreadern, also Programmen, die blinden Menschen den Inhalt vorlesen.
- Die Seite bleibt bedienbar, wenn jemand die Schrift stark vergrößert.
Warum ein Widget nicht reicht
Manche Anbieter verkaufen Overlay-Widgets, die eine Website mit einem Klick barrierefrei machen sollen. Das funktioniert nicht. Ein Widget legt sich über die Seite, ändert aber nichts an ihrer Struktur. Fehlende Beschriftungen, eine falsche Reihenfolge der Überschriften oder Formulare, die sich nicht mit der Tastatur bedienen lassen, bleiben bestehen. Barrieren müssen im Code behoben werden.
Was passiert, wenn man nichts tut
Die Marktüberwachung kann Nachbesserungen verlangen, und Bußgelder können bis zu 100.000 € betragen. Für den Alltag wichtiger ist etwas anderes: Kundinnen und Kunden, die an einer Barriere scheitern, kaufen oder buchen woanders.
Die nächsten Schritte
- Einschätzen, ob das Gesetz für Sie gilt, zum Beispiel mit dem BFSG-Schnellcheck.
- Prüfen lassen, wie weit Ihre Website von WCAG 2.1 AA entfernt ist.
- Barrieren beheben, im Code und nicht mit einem Widget. Bei älteren Websites ist ein barrierefreier Relaunch manchmal günstiger als die Nachbesserung.
- Eine Erklärung zur Barrierefreiheit veröffentlichen.
Wenn Sie wissen möchten, wo Ihre Website steht, sprechen Sie mit uns in einem 20-Minuten-Gespräch.
Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung. Für eine verbindliche Bewertung Ihres Falls wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.